Daher entsteht dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Nachbarparzelle im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen. Sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bejahen und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Ausgangslage