Würde die Gutheissung der Beschwerde dem Einsprecher keinen praktischen Nutzen bringen, hat er an deren Behandlung kein schützenswertes Interesse. Unzulässig sind somit Rügen, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts oder ein Interesse Dritter verfolgt wird, ohne dass dies der einsprechenden Person im Falle ihres Obsiegens einen Vorteil bringen würde.5 Wenn das Bauprojekt vorliegend die Anforderungen an die Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze nicht erfüllen sollte, hat dies den Bauabschlag zur Folge. Daher entsteht dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Nachbarparzelle im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen.