b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an die Bauparzelle Nr. A.________ angrenzenden Nachbarparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. I.________. Seine Einsprache wurde abgewiesen. Er ist somit grundsätzlich durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert.