15 BauG i.V.m. Art. 42 ff. BauV erfüllt seien. Die Beschwerde erweise sich somit als unbegründet. Das Rechtsamt führte daraufhin einen zweiten Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde verzichtet auf eine erneute Stellungnahme und die übrigen Verfahrensbeteiligten halten an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen