Denn das Projekt verfüge über die nötigen Flächen betreffend die Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze. Grundsätzlich bestehe daher die Möglichkeit, die geforderte Spielfläche im Umfang von 500 m2 nachzuweisen, ohne das Projekt in seinen Grundzügen zu verändern. Das Konzept sehe aber vor, die grössere Spielfläche zu Gunsten einer themenbezogenen und sinnvollen Gestaltung des Aussenraums auf 300 m2 zu reduzieren. Beim Beschwerdeführer sei somit das nötige Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Die beantragte Abweisung begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt habe und auch die Anforderungen von Art. 15 BauG i.V.m.