der angefochtene Gesamtentscheid sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer zu verurteilen, die Verfahrenskosten sowie der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Den Nichteintretensantrag begründet sie im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die korrekte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erstellung der Aussenflächen gehe, sondern dieser eine Redimensionierung des geplanten Projekts bezwecke. Mittels Beschwerde werde er diese aber nicht erreichen. Denn das Projekt verfüge über die nötigen Flächen betreffend die Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze.