angefochtene Gesamtentscheid sei unvereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften zur Erstellung von Spielplätzen und grösseren Spielflächen für Ball- und Rasenspiele (Art. 15 BauG1 und Art. 42 ff. BauV2). Dabei habe die Vorinstanz den für die korrekte Anwendung dieser Vorschriften relevanten Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt und zum anderen die genannten Vorschriften fehlerhaft angewendet.