2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 8. Juni 2021 und die Erteilung des Bauabschlags, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Er macht insbesondere geltend, der 1/14 BVD 110/2021/111