1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 31. August 2020 bei der Gemeinde Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 42 Wohnungen und gemeinsamer Einstellhalle auf Parzellen Pieterlen Grundbuchblatt Nrn. A.________, B.________ und G.________. Die drei Parzellen liegen in der Mischzone 3 und Wohnzone 3. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 8. Juni 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung.