b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 108 Abs. 3 VRPG die Parteikosten zu ersetzen. Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist,18 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 2926.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung der Gemeinde Urtenen- Schönbühl vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.