Abs. 3 BauG). Da die Vorinstanz von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gestützt auf die im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs geltende baurechtliche Grundordnung zu beurteilen. Eine Überbauungsordnung, die erst nach diesem Stichtag aufgelegt wird, kann von vornherein keine Vorwirkung auf das bereits hängige Bauvorhaben entfalten. Selbst wenn also die Vorinstanz zeitnah ein Verfahren zum Erlass einer Überbauungsordnung einleitet, hat dieses keinen Einfluss auf den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens. Die geplante Überbauungsordnung vermag somit keinen Sistierungsgrund abzugeben.