d) Im vorliegenden Fall wurde das Baugesuch am 19. Dezember 2019 eingereicht. Die Vorinstanz hätte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt entscheiden müssen, ob sie eine Planungszone zur Sicherstellung der Erschliessung verfügen will.15 Sie hätte die Möglichkeit gehabt, diese innert drei Monaten seit der Einreichung des Baugesuchs aufzulegen (vgl. Art. 62 Abs. 2 BauG), um sich damit ihre Planungs- und Entscheidungsfreiheit zu sichern.16 Die Planungszone hätte eine temporäre Bewilligungssperre bewirkt17 und das Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin wäre eingestellt worden (vgl. Art. 62a Abs. 3 BauG).