Das Baubewilligungsverfahren wird in einem solchen Fall eingestellt bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene neue Recht Geltung erlangt (vgl. Art 36 Abs. 2 BauG). Wenn bei Einreichung des Baugesuchs eine Planungszone besteht oder innert der gesetzlichen Frist aufgelegt wird, hat dies grundsätzlich die gleichen Folgen wie die öffentliche Auflage von Vorschriften und Plänen (vgl. Art. 36 Abs. 4 sowie Art. 62 und 62a BauG).14