Der Grundsatz von Art. 36 Abs. 1 BauG wird in verschiedenen Fällen durchbrochen. Wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung (Baureglement, Zonenplan, Überbauungsordnungen jeder Stufe) öffentlich aufliegt, kann sich die Bauherrschaft nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie muss die aufgelegten Vorschriften und Pläne gegen sich gelten lassen, wenn sie in Kraft treten. Das Baubewilligungsverfahren wird in einem solchen Fall eingestellt bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene neue Recht Geltung erlangt (vgl. Art 36 Abs. 2 BauG).