c) Das bernische Baugesetz bestimmt, dass Baugesuche grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit ihrer Einreichung in Kraft steht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG). Es will damit die Rechtssicherheit fördern und die Baugesuchstellenden schützen, die unter Umständen im Vertrauen auf die bestehende Ordnung zeitraubende und kostspielige Projektierungsarbeiten oder andere Vorkehren durchgeführt haben.13 Der Grundsatz von Art. 36 Abs. 1 BauG wird in verschiedenen Fällen durchbrochen.