Das andere Verfahren braucht noch nicht rechtshängig zu sein, es muss aber konkret in Aussicht stehen.8 Die Einstellung kann sich namentlich rechtfertigen, um den Entscheid in einer fremdrechtlichen Vorfrage abzuwarten. Stellt das aufgeworfene Problem hingegen keine Vorfrage im Verwaltungsverfahren dar, fehlt es an einem Sistierungsgrund.9 Ausdrücklich zugelassen ist die Verfahrenseinstellung, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Dieser Sistierungsgrund beruht auf prozessökonomischen Überlegungen. Steht eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse zur Diskussion, sollen die Streitfragen wenn möglich in einem Musterprozess beurteilt werden.10