a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Erschliessungssituation sei aus verkehrsplanerischer Sicht ungenügend. Aus diesem Grund beabsichtigt sie, zügig eine Überbauungsordnung für den G.________weg zu erlassen, damit dieser als öffentliche Detailerschliessung von der Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden kann. Deshalb hat sie das Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin sistiert. Umstritten ist, ob diese Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist.