b) In den Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung macht die Vorinstanz zwar auch Ausführungen zur Frage der genügenden Erschliessung und der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin. Sie entscheidet jedoch nicht über das Baugesuch als solches, sondern sie stellt gemäss Dispositiv lediglich das Baubewilligungsverfahren ein. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren zu Recht sistiert hat oder nicht. Hingegen kann die BVD im vorliegenden Verfahren nicht darüber befinden, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist oder nicht. 3. Sistierung des Baubewilligungsverfahrens