b) Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand und die Ablehnung betreffen, sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Im vorliegenden Fall steht einzig zur Diskussion, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der