3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021, die Beschwerde abzuweisen. Die Einsprecherinnen und Einsprecher verzichteten stillschweigend auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen