Verfahren umgehend wiederaufzunehmen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Bauverwaltung habe bereits im Dezember 2018 Kenntnis vom geplanten Neubau und seiner Ausgestaltung erhalten. Das Bauvorhaben sei nach der im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs geltenden Grundordnung zu beurteilen. Es tangiere die Erschliessung der übrigen Grundstücke am G.________weg nicht. Das vorliegende Baubewilligungsverfahren hänge weder von einem anderen Verfahren ab noch werde es durch dieses beeinflusst. Es fehle an einem Sistierungsgrund.