1. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Dezember 2019 bei der Gemeinde Urtenen- Schönbühl ein Baugesuch ein für den Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen und einem Autounterstand auf der Parzelle Urtenen-Schönbühl Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere Personen Einsprache. Aufgrund der in den Einsprachen aufgeworfenen Fragen zur Erschliessung und weiterer Abklärungen kam die Bauund Betriebskommission der Gemeinde Urtenen-Schönbühl (BBK) zum Schluss, dass das Bauvorhaben erschliessungsrechtlich als ungenügend gelte und somit nicht bewilligungsfähig sei.