3 und 4 je hälftig, ausmachend je CHF 1200.–, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt für alle Beschwerdeführer, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 770.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haften solidarisch für diesen Betrag. b) Der Beschwerdeführer 3 hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 1540.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.