Unter Berücksichtigung des unter Ziffer 6a Gesagten, ist vorliegend die Aufteilung der Parteikosten auf die vier Beschwerdeführer zu einem Fünftel, ausmachend CHF 770.20, an die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie zu je zwei Fünftel, ausmachend jeweils CHF 1540.35, an die Beschwerdeführer 3 und 4 angemessen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haften für ihren Teil der Parteikosten solidarisch (Art. 106 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Grindelwald vom 2. Juni 2021 wird bestätigt.