Wie oben erwähnt, unterliegen sämtliche Beschwerdeführer vollumfänglich und haben demnach dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten von CHF 3850.90 zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des unter Ziffer 6a Gesagten, ist vorliegend die Aufteilung der Parteikosten auf die vier Beschwerdeführer zu einem Fünftel, ausmachend CHF 770.20, an die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie zu je zwei Fünftel, ausmachend jeweils CHF 1540.35, an die Beschwerdeführer 3 und 4 angemessen.