Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen sämtliche Beschwerdeführer vollumfänglich und sie haben daher die sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben demzufolge Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– zu tragen und sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG). Die Beschwerdeführer 3 und 4 haben folglich Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 1200.– zu tragen.