Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Alle Beteiligten werden grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig. Unter mehreren Unterliegenden sind der Verfahrens- und der Parteiaufwand angemessen aufzuteilen.32 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen sämtliche Beschwerdeführer vollumfänglich und sie haben daher die sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen.