21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Pauschalgebühren jeweils um einen Drittel auf CHF 600.– für die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie auf CHF 1200.– für die Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 reduziert. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 3000.–.