Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV31). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschalen im vorliegenden Fall auf CHF 900.– für die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 und auf je CHF 1800.– für die Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 festgelegt, da erstere sich lediglich gegen einen Teil der erteilten Baubewilligung vom 2. Juni 2021 richtete (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV).