a) Sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführer 1-4 erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen. Die weiteren bewilligten Gegenstände des Baugesuchs – konkret die Sanierung der bestehenden Liegenschaft und des an die Hauptbaute angrenzenden Schopfs (Westfassade) – werden von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Eine weitergehende Überprüfung durch die BVD erübrigt sich. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG30). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine 29 Vorakten, Register 13. 30 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).