Insbesondere wurden keine Leitungen erstellt, geändert oder anderweitig betroffen. Eine gewässerschutz-relevante Änderung erfuhr namentlich auch nicht die Hauptbaute. Die Gemeinde hat demnach im angefochtenen Bauentscheid vom 2. Juni zu Recht festgestellt, dass es sich nicht um eine Versickerungsanlage bzw. deren Änderung handle und keine Gewässerschutzbewilligung des AWA erforderlich sei.