Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, wird mit der Baubewilligung letztendlich festgestellt, dass die geplanten bzw. ausgeführten Bauvorhaben bewilligungsfrei und damit gesetzeskonform sind. Die Gemeinde integrierte die Gewässerschutzbewilligung folglich zu Recht in den angefochtenen Bauentscheid. Aus der Gewässerschutzbewilligung vom 22. Februar 2021 geht hervor, dass das Dachwasser des Geräteschopfes versickert werden kann. Auflagen und Bedingungen, welche konkret das vorliegende Bauvorhaben betreffen, sind der Gewässerschutzbewilligung zudem nicht zu entnehmen.