d) Gemäss Art. 1b Abs. 2 BauG entbindet die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen. Mit der Gewässerschutzbewilligung vom 22. Februar 202129 liegt eine solche weiter Bewilligung vor. Die Gemeinde hat sämtliche Bauvorhaben des Beschwerdegegners baubewilligt, auch wenn – wie oben mehrfach von der BVD festgestellt – keine baubewilligungspflichtigen Vorhaben vorliegen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, wird mit der Baubewilligung letztendlich festgestellt, dass die geplanten bzw. ausgeführten Bauvorhaben bewilligungsfrei und damit gesetzeskonform sind.