c) Die Gemeinde bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021, die zuständige Kommission Tiefbau, Wasser und Entsorgung sei im Verfahren beigezogen worden. Diese habe die gewässerschutzrelevante Situation zufolge der Umgebungsgestaltungsarbeiten des Baugrundstücks Nr. N.________ beurteilt und daraufhin die Gewässerschutzbewilligung vom 22. Februar 2021 ausgestellt. Darin sei festgehalten worden, das anfallende Dachwasser des Geräteschopfs könne oberirdisch versickert werden. Die Entwässerung des bestehenden Wohnhauses sei hingegen nicht Bestandteil des angefochtenen Bauentscheids. Es seien auch keine objektspezifischen Bedingungen und Auflagen auferlegt worden.