b) Der Beschwerdegegner erwidert in seiner Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 seine Liegenschaft sei ein vor Jahrzehnten gebautes Einfamilienhaus (Chalet), welches zweifellos bezüglich Zufahrtsstrasse (M.________weg), als auch der Wasserversorgung und der Entwässerung (Gemeindekanalisation) erschlossen sei. Es sei keine zusätzliche Erschliessung notwendig für die ihm erteilte Baubewilligung. Es handle sich um unbewohnte Anbauten oder Kleinbauten oder um Terrassen. 28 Vorakten, Register 11 und 12, von der Gemeinde Grindelwald am 2. Juni 2021 gestempelte Situationsplan sowie Projektplan, Massstab 1:200.