Entgegen den Angaben im Baugesuchformular 3.0 erfolge die Grundstücksentwässerung nicht durch den Anschluss an die zentrale ARA und sei die Versickerungsanlage nicht bestehend, sondern im Vergleich zum Vorzustand verändert und wesentlich erweitert. Die Konsequenz davon sei, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Beschwerdeführers 4 überflutet würde und versumpfe. Die erweiterte Versickerungsanlage sei damit nicht nur nicht tauglich, sondern bedürfte gestützt auf Art. 26 Abs. 1 KGV eine Gewässerschutzbewilligung des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA).