a) Die Beschwerdeführer 3 und 4 bringen in ihren Beschwerden vom 5. Juli 2021 vor, die Erschliessung vorliegender Bauparzelle Nr. N.________ sei nicht sichergestellt. Die erteilte Abwasserbewilligung vom 22. Februar 2021 setze die Inanspruchnahme fremden Grundes voraus, da die Einholung von Durchleitungsrechten durch die Bauherrschaft unter «2. Weitere Bedingungen und Auflagen» festgehalten werde. Diese Durchleitungsrechte lägen nicht vor, weshalb die Erschliessung nicht sichergestellt sei und die Baubewilligung deshalb nicht erteilt werden könne.