Gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Bauentscheid der Gemeinde, welche für Gemeindestrassen das zuständige Gemeinwesen im Sinne der Strassengesetzgebung darstellt, könnte demnach vorliegend sogar in diesem Fall der vorliegende Strassenabstand von mindestens 2.5 m genügen. Aufgrund der Baubewilligungsfreiheit des Holzschopfes erübrigen sich hierzu jedoch weitere Bemerkungen. Die Rügen der Beschwerdeführer 3 und 4 zum neu erstellten Holzschopf des Beschwerdegegners sind nach dem Gesagten unbegründet und die beiden Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen. 5. Erschliessung