Der Strassenabstand ist damit eingehalten und eine Ausnahme für dessen Unterschreitung nicht notwendig. Es kann hierfür auf die Ausführungen unter Ziffer 3h verwiesen werden. Sogar wenn der neue Holzschopf baubewilligungspflichtig wäre, könnte die Gemeinde gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GBR den Strassenabstand in diesem Fall auf 2 m reduzieren, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet würde. Gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Bauentscheid der Gemeinde, welche für Gemeindestrassen das zuständige Gemeinwesen im Sinne der Strassengesetzgebung darstellt, könnte demnach vorliegend sogar in diesem Fall der vorliegende Strassenabstand von mindestens 2.5 m genügen.