f) Der vom Beschwerdegegner geplante, neue Holzschopf erfüllt mit den Massen 4 m auf 2.3 m auf 2.4 m die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD und kann demnach bewilligungsfrei erstellt werden. Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 2j und 3h oben gilt für diesen Holzschopf ebenfalls ein privilegierter Strassenabstand von 2 m gemäss Art. 23 Abs. 2 GBR. Den Baugesuchunterlagen ist zu entnehmen, dass der Strassenabstand des neuen Holzschopfes 2.5 m oder mehr beträgt.28 Diese Angaben werden von den Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Strassenabstand ist damit eingehalten und eine Ausnahme für dessen Unterschreitung nicht notwendig.