e) Gemäss Art. 6 Abs.1 Bst. a BewD sind unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmeter und einer Höhe von höchstens 2.50 m, die weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören, bewilligungsfrei. Konkretisiert wird Art. 6 BewD durch die Praxishilfe des AGR «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG»27. 25 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27 N. 8. 26 Vorakten, Register 11 und 12, von der Gemeinde Grindelwald am 2. Juni 2021 gestempelte Situations- sowie