d) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 hierzu sinngemäss aus, der Holzschopf sei bewilligungsfrei und der somit anwendbare Strassenabstand betrage gemäss Art. 23 Abs. 2 GBR 2 m. Wenn der Verkehr nicht gefährdet sei, könnte gemäss Art. 23 Abs. 4 GBR der Strassenabstand bei baubewilligungsfreien Bauten auf 1 m reduziert werden. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Strassenabstand erfüllt und die nachgesuchte Ausnahme könne erteilt werden.