c) Der Beschwerdegegner macht hierzu geltend, der Holzschopf sei aufgrund seiner Masse bewilligungsfrei, weshalb er mit einem Grenzabstand [gemeint ist Strassenabstand] von 2.5 bis 2.7 m keine Ausnahmebewilligung benötige. Darüber hinaus würde der Holzschopf die Übersicht der Gemeindestrasse nicht verhindern, womit der Verkehr nicht gefährdet sei. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 4 GBR für eine Reduktion des Strassenabstandes seien erfüllt.