b) Die Beschwerdeführer 3 und 4 monieren in ihren Beschwerden vom 5. Juli 2021, der Holzschopf weise einen Grenzabstand zum M.________weg von 2.5 bis 2.7 m auf, wenn die Angaben denn stimmen würden. In dieser Form sei der Holzschopf nicht bewilligungsfähig. Die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands sei zu Unrecht erteilt worden, da kein genügendes Interesse des Beschwerdegegners nachgewiesen sei, und die Gemeinde hierfür einen Amtsbericht des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli hätte einholen müssen.