Im Übrigen obliegt gestützt auf Art. 81 SG die Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmen für die Unterschreitung des Strassenabstands dem zuständigen Gemeinwesen, mithin ist bei Gemeindestrassen die Gemeinde zuständig und nicht das Regierungsstatthalteramt.25 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Rügen der Beschwerdeführer 3 und 4 betreffend den Strassenabstand unbegründet sind. i) Zusammenfassend sind die Rügen der Beschwerdeführer 3 und 4 betreffend die Sichtschutzwand auf der Westseite der Bauparzelle Nr. N.________ sowie die Sichtschutzwand auf der Ostseite der Bauparzelle Nr. N.________ unbegründet und die beiden Beschwerden diesbezüglich abzuweisen. 4. Neuer Holzschopf