Strassenabstandes ist somit für die Sichtschutzwände Ost und West nicht erforderlich. Gestützt darauf kann offengelassen werden, ob für die angebliche Unterschreitung des Strassenabstandes ein genügendes Interesse vorliegt, was der Beschwerdeführer 3 bestreitet. Eine Beanspruchung des zusätzlich zu Art. 23 Abs. 2 GBR privilegierten Strassenabstandes gemäss Art. 23 Abs. 4 GBR von 1 m im Falle von bewilligungsfreien Bauten ist vorliegend nicht notwendig. Im Übrigen obliegt gestützt auf Art.