Ein solcher Sachverhalt ist nicht von der BVD im Beschwerdeverfahren erstmals zu beurteilen. Massgebend im vorliegenden Verfahren sind einzig die Baugesuchunterlagen und wie oben gesehen, sind diese bezüglich den Abständen der Sichtschutzwände nicht zu beanstanden. h) Gleich wie unter Ziffer 2j zum Strassenabstand des Betonfundaments bzw. der Bodenplatten bereits ausgeführt, gilt für bewilligungsfreie Baute und Anlagen ein allgemeiner Bauabstand von 2.00 m. Eine solche Regelung wie in Art. 23 Abs. 2 GBR ist für Gemeindestrassen vom kantonalen Recht ohne weiteres zugelassen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SG).