g) Im Beschwerdeverfahren ist sodann einzig zu prüfen, ob die Baubewilligung zurecht erteilt wurde. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, gemäss den bewilligten Plänen zu bauen. Es ist vorliegend zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer 3 umstritten, ob die Sichtschutzwand Ost bereits erstellt ist und ob diese gemäss den Plänen gebaut wurde oder nicht und den Grenzabstand von 0.6 m unterschreitet. Dies kann jedoch offengelassen werden. Wird ein Bauvorhaben in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt, so hat die Baupolizeibehörde gemäss Art. 46 BauG die nötigen Schritte einzuleiten. Ein solcher Sachverhalt ist nicht von der BVD im Beschwerdeverfahren erstmals zu beurteilen.