ZGB sind Einfriedungen wie z.B. Holzwände, welche höher als 1.2 m um das Mass ihrer Mehrhöhe bis maximal 3 m von der Grenze zurückzunehmen. Diese Vorschrift ist auch auf die vorliegenden Sichtschutzwände anwendbar. Die Sichtschutzwand West ist 2 m hoch und hält gemäss den Baugesuchunterlagen einen Grenzabstand von 0.8 m ein. Die Sichtschutzwand Ost ist 1.8 m hoch und hält gemäss den Baugesuchunterlagen einen Grenzabstand von 0.6 m ein.23 Die Vorgaben von Art. 32 Abs. 3 GBR i.V.m. Art. 79k Abs. 2 EG ZGB sind somit eingehalten. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer sind demnach unbegründet.