Gemäss dem angefochtenen Bauentscheid vom 2. Juni 2021 weisen die Sichtschutzwände auf der Ostseite die Masse von 3.6 m auf 1.8 m und auf der Westseite 4 m auf 2 m auf. Diese Masse lassen sich ohne weiteres aus den Plänen in den Baugesuchunterlagen entnehmen. Die Sichtschutzwände sind entsprechend vermasst.22 Damit liegen sie offensichtlich im obgenannten, baubewilligungsfreien Rahmen. Mit anderen Worten ist für die beiden Sichtschutzwände Ost und West keine Baubewilligungspflicht gegeben.